Getrennte Kleinunternehmen im gemeinsamen Haushalt

Am 8. April 2025 entschied das Finanzgericht Münster (Az. 15 K 2500/22 U), dass ein Ehepaar trotz gemeinsamer Anschrift, ähnlicher Tätigkeit und gemeinsamer Nutzung von Ressourcen jeweils eigenständige Kleinunternehmen führen kann. Das Gericht hob die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 auf und setzte die Umsatzsteuer auf jeweils 0 EUR fest.

Hintergrund des Falls
Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben jeweils ein Einzelunternehmen im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung. Beide meldeten ihre Unternehmen getrennt an, nutzten jedoch dieselbe Anschrift, Telefonnummer und teilweise dieselben Arbeitsmittel. Die Klägerin übernahm vor allem die Grabpflege, während ihr Ehemann die körperlich schwereren Gestaltungsarbeiten ausführte.
Beide beantragten die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG, da ihre jeweiligen Umsätze unter der gesetzlichen Grenze lagen.
Das Finanzamt warf dem Ehepaar vor, die Tätigkeiten künstlich aufgeteilt zu haben, um die Umsatzgrenze zu umgehen, und setzte Umsatzsteuer für beide Jahre fest. Dagegen klagte die Klägerin.

Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin zu Recht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hatte. Es erkannte die Klägerin als eigenständige Unternehmerin an, die eigene Kunden hatte und eigenverantwortlich arbeitete.
Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen im Haushalt sei bei Ehepaaren nicht ungewöhnlich und kein Beweis für ein einheitliches Unternehmen.
Auch die Aufteilung der Tätigkeiten sei nachvollziehbar, da sie auf körperliche Einschränkungen und familiäre Verpflichtungen zurückzuführen sei. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Steuervermeidung sei nicht erkennbar.
Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist nicht missbräuchlich, wenn beide Ehepartner eigenverantwortlich tätig sind und ihre Unternehmen organisatorisch getrennt führen.
Quelle: FG Münster ([LINK]https://www.tinyurl.com/yvbbsz8v[/LINK])