Aktivierungsverbot beim Gläubiger durch späteres Bestreiten einer Forderung
Am 26. März 2025 entschied das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 2394/20 E, G), dass eine Forderung, die nach ihrer Entstehung umfassend vom Schuldner bestritten wird, zum Bilanzstichtag nicht mehr aktiviert werden darf.
Die Klägerin, eine Unternehmensberatung, hatte seit 2010 einen Beratungsvertrag mit der Firma E.
Im Jahr 2014 stellte die Klägerin monatlich Rechnungen für erbrachte Leistungen, die zunächst als Forderungen in der Buchführung erfasst wurden. Im November 2014 bestritt die Firma E jedoch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sämtliche offene Forderungen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin die offenen Forderungen gegenüber der Firma E zum 31. Dezember 2014 vollständig abgeschrieben hatte. Die Finanzverwaltung erkannte diese Abschreibung nicht an und argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Einzelwertberichtigung nicht erfüllt seien.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und änderte die Einkommensteuer- sowie die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für das Jahr 2014 entsprechend. Es stellte fest, dass die Forderungen aufgrund des umfassenden Bestreitens durch die Firma E zum Bilanzstichtag nicht mehr als werthaltig einzustufen waren und daher nicht aktiviert werden durften. Die unterjährige Erfassung der Forderungen wurde durch eine Teilwertabschreibung auf null korrigiert.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass das nachträgliche Bestreiten einer Forderung durch den Schuldner Auswirkungen auf die Bilanzierung beim Gläubiger haben kann. Wenn eine Forderung nach ihrer Entstehung umfassend bestritten wird und keine Anhaltspunkte für ihre Werthaltigkeit bestehen, ist sie zum Bilanzstichtag nicht zu aktivieren. Dies entspricht dem Vorsichtsprinzip und dem Realisationsprinzip der ordnungsgemäßen Buchführung.
Weitere Informationen und das vollständige Urteil finden Sie auf der Website des Finanzgerichts Münster: [LINK]https://www.tinyurl.com/2w24j7d4[/LINK]