Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein
Das Finanzgericht Münster (15. April 2025, Az. 9 K 126/22 K,G) entschied, dass eine GmbH die Kosten für ein betrieblich genutztes Kleinflugzeug steuerlich als Betriebsausgaben absetzen kann, wenn die Nutzung ausschließlich betrieblich veranlasst ist.
Die GmbH hatte das Flugzeug zur zeitlichen Optimierung von Dienstreisen angeschafft und nicht privat genutzt. Der Geschäftsführer hatte keinen Flugschein, sodass nur externe Piloten eingesetzt wurden. Die Finanzverwaltung hatte den Abzug der Kosten teilweise verweigert und argumentiert, diese seien unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Das Gericht widersprach dieser Auffassung, denn die Kosten seien nicht unangemessen, da die Nutzung ausschließlich geschäftlich erfolgt sei. Es liege außerdem keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da kein privater Vorteil für den Gesellschafter bestand. Die Anschaffung des Flugzeugs sei betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und habe nachweislich zum Unternehmenserfolg beigetragen, auch wenn der direkte Einfluss auf den Umsatz nicht exakt messbar sei.
Ein Vergleich mit den Kosten eines zweiten Geschäftsführers sei nicht sachgerecht, da der bestehende Geschäftsführer maßgeblich für den Erfolg des Unternehmens sei.
Quelle: Finanzgericht Münster