Blog
Immer auf dem Laufenden ...
Über unseren Kanzleiblog informieren wir Sie laufend über die aktuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Entwicklungen in Deutschland und den angrenzenden Nachbarländern.
Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
Das Finanzgericht Bremen hat im Urteil vom 31. März 2025 (2 K 9/25) entschieden, dass ein Kind nach dem Abbruch eines Bundesfreiwilligendienstes nur dann kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn es sich nachweislich und ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht. Es wurde vielmehr klargestellt, dass für eine über den Zeitraum von vier Monaten hinausgehende Übergangszeit als Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung kein Raum ist.
Eine bloße Um- oder Neuorientierung genügt nicht für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung.