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Über unseren Kanzleiblog informieren wir Sie laufend über die aktuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Entwicklungen in Deutschland und den angrenzenden Nachbarländern.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Änderungen ab 1. Juli 2024
Ab Pflegegrad 1 haben pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, einen Anspruch auf einen Zuschuss von 40 EUR monatlich für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Ab 1. Juli müssen Anbieter von Pflegehilfsmitteln qualifiziert beraten. Der Anspruch besteht auch, wenn Sie in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder einer Wohngemeinschaft leben. Es besteht aber kein Anspruch, wenn Sie in einem stationären Pflegeheim leben oder im Krankenhaus sind. Der Spitzenverband der Pflegekassen hat auf Probleme mit Anbietern von Pflegehilfsmitteln reagiert und seine Verträge mit den Sanitätshäusern, Apotheken usw. geändert.
Für fast alle gelten die neuen Verträge vom 1. Juli 2024 mit diesen neuen Regeln:
- Zukünftig muss die Initiative zur Kontaktaufnahme zwischen Versichertem und Leistungserbringer vom Versicherten ausgehen. Dadurch sollen Anrufe oder Besuche an der Wohnungstür unterbunden werden.
- In der Vergangenheit wurden von Online-Anbietern verstärkt Boxen mit Pflegehilfsmitteln geschnürt, von denen sich Betroffene eine aussuchen konnten. Individuelle Bedarfe wurden dabei nicht berücksichtigt. Da es jedoch für jeden pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit geben muss, nach dem eigenen Bedarf die Pflegehilfsmittel zusammenzustellen, sind solche feststehenden Kombinationen zukünftig unzulässig.
- Eine Beratung muss durch geschulte Fachkräfte erfolgen, bevor die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragt werden. Hierbei soll besonders darauf geachtet werden, dass über geeignete und notwendige Pflegehilfsmittel gesprochen wird. Für die Beratung wurde bereits ein Formular entwickelt, das von dem Anbieter auszufüllen ist.
Mehr zum Thema hat die Verbraucherzentrale für Sie zusammengestellt: https://www.tinyurl.com/2wzncve6