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Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notdienstes und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden
Mit Urteil vom 9. Mai 2023 (Az. 15 K 1953/20 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die von einem Arzt vereinnahmten Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden keine nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen sind.
Der Kläger war selbstständiger Arzt der Allgemeinmedizin, der keinen eigenen Praxisbetrieb unterhielt. Er vereinbarte mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) die Übernahme von hausärztlichen ambulanten Notfalldiensten in Vertretung für andere Ärzte. Seine Leistungen rechnete er im Wege der Privatliquidation oder über die KVWL auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarung ab. Für die Notdienstvertretung erhielt er von den Ärzten zwischen 20 EUR und 40 EUR Stundenlohn. Zudem nahm der klagende Arzt für die Polizei Blutentnahmen vor und rechnete diese über die Landeskasse ab.
Das Finanzamt erließ Steuerbescheide, weil es die Einnahmen aus Notdiensten und Blutentnahmen der Umsatzsteuer unterwarf. Dem widersprach der Arzt, der die Leistungen als steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG bewertete.
Das Finanzgericht Münster urteilte, dass die Vertretung im ärztlichen Notdienst und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden keine steuerfreien Heilbehandlungsleistungen seien. Der Kläger erhalte sein Entgelt von den Ärzten für die Vertretungsleistung und nicht für die im ärztlichen Notdienst ausgeübten Tätigkeiten.
Ebenso ist die Entnahme der von Blutproben für die Polizeibehörde sei keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung, weil die Leistung keinem therapeutischen Zweck diene.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juli 2023