Blog
Immer auf dem Laufenden ...
Über unseren Kanzleiblog informieren wir Sie laufend über die aktuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Entwicklungen in Deutschland und den angrenzenden Nachbarländern.
Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung stehen, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.
Im vorliegenden Fall leisten die Mieter monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, die jährlich (zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfläche) abgerechnet werden. Die Klägerin (Vermieterin) installierte eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die individuellen Heizungs- und Wassertemperaturen zu regulieren und bei Beschwerden den Hersteller der Heizungsanlage direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter gab es Einzelzähler, welche die individuellen Wärmemengen erfassten.
Die Klägerin gab gegenüber dem Finanzamt (FA) eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einem Überschuss zu ihren Gunsten ab. Darin erklärte sie Umsätze zu 19 % aus den Wärme- und Warmwasserlieferungen in Höhe des Nettobetrages der entsprechenden Vorauszahlungen und machte Vorsteuerbeträge geltend, die auf den Erwerb und die Installation der Heizungsanlage für die vermieteten Wohnungen und auf die an sie erbrachten Gaslieferungen entfielen. Es ergaben sich Erstattungsbeträge zu Gunsten der Vermieterin.
Dem wiedersprach das Finanzamt und setzte die Umsatzsteuervorauszahlungen auf jeweils 0 EUR fest, weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen zu den steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten.
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte überwiegend Erfolg. Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz, soweit sie der Klage stattgegeben hatte, aufgehoben.
Der BFH entschied, dass das FG-Urteil insoweit aufzuheben sei, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage ist insgesamt abzuweisen. Entgegen dem Urteil des FG ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, da Erwerb und Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung standen.
Erbringt der Unternehmer neben steuerpflichtigen Leistungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auch steuerfreie Leistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hängt das Recht zum Vorsteuerabzug unter anderem davon ab, ob zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung der hierfür erforderliche Zusammenhang besteht.
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Letzteres trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren.
Quelle: BFH, (V R 15/21), veröffentlicht am 14. März 2024